Freitag, 24. Oktober 2025
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Neue BMW S 1000 RR erstmals mit M Sonderausstattungen und M Performance Parts

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BMW Motorrad führt die erfolgreiche Angebotsstrategie der M Automobile bei Motorrädern ein und bietet ab sofort M Sonderausstattungen und M Performance Parts an. Mit der Markteinführung der neuen S 1000 RR werden in 2019 erstmals ab Werk ein M Paket sowie M Sonderausstattungen zur Verfügung stehen. Das Angebot für die neue RR komplettiert zudem ein umfangreiches Sortiment an M Performance Parts im Zubehörprogramm.

Dabei folgt BMW Motorrad der Philosophie des stärksten Buchstaben der Welt: M steht weltweit als Synonym für Erfolge im Rennsport sowie für die Faszination von Hochleistungsmodellen von BMW und richtet sich an Kunden mit besonders hohen Ansprüchen an Performance, Exklusivität und Individualität.

Das M Paket für die neue BMW S 1000 RR besteht aus:

  • Motorsportlackierung
  • M Carbonräder
  • M Light Weight Batterie
  • M Chassis Kit mit Heckhöherlegung und Schwingendrehpunkt
  • M Sportsitz
  • Fahrmodus Pro
Mit der Markteinführung der neuen S 1000 RR werden in 2019 erstmals ab Werk ein M Paket sowie M Sonderausstattungen zur Verfügung stehen.
BMW S 1000 RR erstmals mit M Performance Parts

Neue BMW S 1000 RR in der FIM World Superbike

Zudem tritt BMW Motorrad Motorsport in der kommenden Saison 2019 mit der neuen BMW S 1000 RR in der FIM World Superbike Championship (WorldSBK) an. Dabei geht das neue BMW Motorrad WorldSBK Team in Zusammenarbeit mit Shaun Muir Racing an den Start und schickt eine prominente Fahrerpaarung ins Rennen: den Superbike-Weltmeister von 2013, Tom Sykes (GBR) und den amtierenden Superstock-1000-Europameister sowie dreimaligen IDM-Champion Markus Reiterberger (GER).

Mit dem BMW Motorrad WorldSBK Team und der Kooperation mit Shaun Muir Racing weitet BMW Motorrad sein Engagement in der WorldSBK deutlich aus. Gleichzeitig wird das erfolgreiche Kundensportprogramm in zahlreichen anderen internationalen und nationalen Rennserien fortgeführt.

Zudem wird die Zusammenarbeit mit BMW Group Motorsport verstärkt, um weitere Synergien – insbesondere bei kommerziellen und logistischen Themen – zwischen dem Automobil- und dem Motorradrennsport zu nutzen.

Mit der Markteinführung der neuen S 1000 RR werden in 2019 erstmals ab Werk ein M Paket sowie M Sonderausstattungen zur Verfügung stehen.

Die BMW Group

Die BMW Group ist mit ihren Marken BMW, MINI, Rolls-Royce und BMW Motorrad der weltweit führende Premium-Hersteller von Automobilen und Motorrädern und Anbieter von Premium-Finanz- und Mobilitätsdienstleistungen. Als internationaler Konzern betreibt das Unternehmen 30 Produktions- und Montagestätten in 14 Ländern sowie ein globales Vertriebsnetzwerk mit Vertretungen in über 140 Ländern.

Im Jahr 2017 erzielte die BMW Group einen weltweiten Absatz von mehr als 2.463.500 Automobilen und über 164.000 Motorrädern. Das Ergebnis vor Steuern im Geschäftsjahr 2017 belief sich auf 10,655 Mrd. €, der Umsatz auf 98,678 Mrd. €. Zum 31. Dezember 2017 beschäftigte das Unternehmen weltweit 129.932 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Seit jeher sind langfristiges Denken und verantwortungsvolles Handeln die Grundlage des wirtschaftlichen Erfolges der BMW Group. Das Unternehmen hat ökologische und soziale Nachhaltigkeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette, umfassende Produktverantwortung sowie ein klares Bekenntnis zur Schonung von Ressourcen fest in seiner Strategie verankert.

Triumph Bonneville Bobber Black: Dunkler, gemeiner, stärker

Nach dem überwältigenden Erfolg der Bonneville Bobber – dem am schnellsten verkauften Motorrad in der 115-jährigen Geschichte von Triumph – hat das Unternehmen das Modell für das Modelljahr 2018 mit der dunkleren, fieseren und stärkeren Triumph Bonneville Bobber Black auf ein neues Niveau gehoben.

Nach überwältigendem Erfolg der Bonneville Bobber. Die Triumph Bonneville Bobber Black kommt - dunkler, fieser und stärker auf neuem Niveau.

Die Bonneville Bobber verfügt über all die schönen, einzigartigen Merkmale

  • Authentischer Custom-Stil
  • Elegante technische Innovation
  • Kategorie definierende Fähigkeiten
  • Aufregendes Hot Rod-Fahrverhalten und Sound

Jetzt mit noch mehr Attitüde: Triumph Bonneville Bobber Black

  • Aggressiverer und muskulöserer Auftritt mit einem „fetten“ 16-Zoll-Vorderrad (gegenüber 19-Zoll bei der Bobber)
  • und einer klobigeren 47-mm-Vorderradgabel (gegenüber 41 mm bei der Bobber)
  • Vollständig geschwärzter Stil, Details und Finish am gesamten Motorrad
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Und eine noch bessere Ausstattung

  • Kategorieführende Doppelscheibenbremsen vorne mit Brembo-Bremssätteln
  • Höherwertige Showa Cartridge-Gabeln
  • Höherwertiger Voll-LED-Scheinwerfer mit markantem Tagfahrlicht
  • Und serienmäßiger Einknopf-Tempomat

Mehr Neuheiten von Triumph und die neusten Motorräder anderer Hersteller findest du hier.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Übersicht

Veranstaltung

SHE RIDES Summit

27. – 30. Juni 2025

Beginn: Freitag um 15 Uhr

Ende: Montag um 12 Uhr

Im weiteren Verlauf „Veranstaltung“ oder “Festival” genannt.

1.     Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Mit Erwerb des Tickets erklärt sich der Veranstaltungsbesucher mit den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie dem Haftungsausschluss einverstanden. Die Regelungen dieser AGB gelten gegenüber jedem Besucher und entfalten ihre Gültigkeit ab Kauf des Tickets. bzw. bei Betreten des Veranstaltungsgeländes. Zur Veranstaltung mitzubringen ist der unterzeichnete Haftungsausschluss & ggf. Erlaubnis zur Teilnahme Minderjähriger („Muttizettel“).

Diese AGB entfalten auch Gültigkeit ggü. allen Mitarbeitern und Helfern der Veranstaltung ab Betreten des Veranstaltungsgeländes von Aufbau bis Abbau.

2.     Begriffsbestimmungen

Veranstalter des SHE RIDES Summit ist SHE RIDES, Annika Gramlich, Blechenstraße 12, 13086 Berlin; im Folgenden „Veranstalter“ genannt. Die in diesen AGB bestimmten Regelungen gelten für alle auf den Plänen ausgewiesenen Flächen und Bereiche des gesamten Veranstaltungsgeländes sowie den dazugehörenden Straßen und Wegen. Ergänzend hierzu werden für einzelne Bereiche und Areale gesondert referenzierte Bestimmungen und Verhaltensregeln festgelegt.

Als „Veranstaltungsgelände“ gilt das Gelände in der Gesamtheit, inklusive möglicher Campingflächen und den zugehörigen, ausgewiesenen Wegen. Mit „Festivalgelände“ ist der Zuschauerbereich gemeint. Das „Campinggelände“ sind die vom Veranstalter frei gegebenen und in den Lageplänen speziell hierfür ausgewiesenen Flächen zum Campen. Als „Parkflächen“ werden die vom Veranstalter frei gegebenen und in den Lageplänen speziell hierfür ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen festgelegt.

3.     Haftung des Veranstalters

Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für Schäden jeglicher physischer, psychischer und materiellen Art ist ausgeschlossen. Jeder Veranstaltungsbesucher haftet ausnahmslos für alle Schäden, die ihm durch und bei Nutzung der Veranstaltungsfläche entstanden sind (z.B. Unfall, Sturz), selbst. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. Für Schäden wird seitens des Veranstalters nur dann gehaftet, wenn die Schäden durch den Veranstalter selbst, dessen Vertreter oder Bevollmächtigten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Die Einverständniserklärung über den Haftungsausschluss ist ausnahmslos von jedem Veranstaltungsbesucher bei Zutritt zum Veranstaltungsgelände vollständig ausgefüllt und unterschrieben beim Veranstalter abzugeben (Formular). Dies gilt auch für minderjährige Veranstaltungsbesucher, die die Einverständniserklärung über den Haftungsausschluss ebenfalls vollständig ausgefüllt und von einer sorgeberechtigten Person unterzeichnet abgeben müssen. Mit Unterzeichnung der Einverständniserklärung über den Haftungsausschluss erklärt jeder Veranstaltungsbesucher, dass er für alle durch ihn entstandene Schäden und Verletzungen selbst verantwortlich ist. Der Veranstalter ist gegenüber dem Veranstaltungsbesucher im Schadensfall schadenersatzberechtigt (Regeressforderungen). Wird das Einverständnis zum Haftungsausschluss nicht erklärt, ist der Zutritt zum Veranstaltungsgelände verboten und der Besucher von der Veranstaltung ausgeschlossen. Eine Erstattung des Ticketpreises (ganz oder teilweise) erfolgt nicht.

4.     Geltung des Jugendschutzgesetzes

Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) finden auf dem gesamten Veranstaltungsgelände Anwendung. Gemäß den Vorschriften des JuSchG müssen folgende Regelungen eingehalten werden: Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Besuch der Veranstaltung nur in Begleitung mit einer sorgeberechtigten Person (z.B. Elternteil) gestattet und ist auf die Dauer des Aufenthalts mit der sorgeberechtigten Person beschränkt.

Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen das Veranstaltungsgelände bis 24:00 Uhr verlassen. Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungsbesucher ab dem 16. Lebensjahr, welche von einer sorgeberechtigten Person (z.B. Elternteil) oder einer zur Aufsicht berechtigten Person (mindestens 18 Jahre alt) begleitet werden.

Wurde die Aufsicht von einer sorgeberechtigten Person auf einen Veranstaltungsbesucher übertragen, so ist der „SHE RIDES Summit Aufsichtszettel“ vollständig ausgefüllt und unterschrieben in zweifacher Ausfertigung zur Veranstaltung mitzubringen. Hiervon ist ein Exemplar von der minderjährigen Person für die gesamte Dauer der Veranstaltung mitzuführen. Die zweite Ausfertigung ist bei Einlass unaufgefordert beim Veranstalter abzugeben. Wird keine Aufsicht übernommen oder ist der Aufsichtszettel nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, so ist für Personen unter 18 Jahren keine Übernachtung auf dem Gelände gestattet. Eine volljährige Person ist berechtigt, für maximal einen minderjährigen Veranstaltungsbesucher die Aufsicht zu übernehmen. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung können sowohl die Aufsichtsperson als auch der/die Minderjährige/n der Veranstaltung verwiesen werden. Eine Anzeigenerstattung bei Zuwiderhandlung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten (ganz oder teilweise) besteht nicht.

5.     Anordnungen von Ordnungs- und Sicherheitskräften

Den über die Bestimmungen dieser AGB hinausgehenden Anordnungen des Veranstalters oder des hierfür bestellten Personals (z.B. Ordnungskräfte oder Sicherheitsdienst) ist zu jeder Zeit während der Dauer der gesamten Veranstaltung uneingeschränkt Folge zu leisten. Diese Anordnungen gelten ergänzend zu den in diesen AGB bestimmten Regelungen. Bei wiederholter Missachtung der Anordnungen behält sich der Veranstalter vor, Besucher von der Veranstaltung dauerhaft auszuschließen. Rückerstattung der Ticketkosten (ganz oder teilweise) erfolgt zu keinem Zeitpunkt.

6.     Ausschluss von Besuchern

Bei Missachtung dieser AGB oder Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Veranstalter Besucher ganz oder zeitweise von der Veranstaltung ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel oder -konsum, Sachbeschädigung) zu begehen versucht oder begangen hat, Feuerwerkskörper abbrennt, andere Besucher z.B. durch Crowd-Surfing, Stunts wie Wheelies (außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen) oder Ähnliches gefährdet, oder den Anweisungen des Veranstalters oder des von ihm bestellten Personals nicht Folge leistet. Zum sofortigen Ausschluss führt jedwede verfassungswidrige Kennzeichnung und Symbolik. Mit einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises (ganz oder teilweise) ist ausgeschlossen.

7.     Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

Der Veranstaltungsbesucher willigt in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie in deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein. Wird die Einwilligung hierzu nicht erteilt, ist dies bis spätestens sieben Tage nach Ende der Veranstaltung gegenüber dem Veranstalter durch entsprechende Erklärung per eingeschriebenem Brief anzuzeigen.

Jede Person, die das Gelände betritt, erkennt an, dass sie Ton- und /oder Bildaufzeichnungen nur zum Privatgebrauch machen und/oder übertragen darf. Es ist strengstens untersagt, über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und/oder zukünftige Medien Ton- und/oder Bildmaterial ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen. Davon ausgenommen sind Vertreter der Presse und elektronischen Medien, die über eine Akkreditierung durch den Veranstalter verfügen. Bei TV-Übertragungen und sonstigen Aufzeichnungen erteilt der Veranstaltungsbesucher der übertragenden TV-Anstalt seine Zustimmung, dass die von ihm während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen entschädigungslos ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung mittels jedes technischen Verfahrens ausgewertet werden dürfen.

Der Veranstalter weist darauf hin, dass am gesamten Veranstaltungsgelände sowie an den Zu- und Abgängen des Geländes zur besseren Koordination der Besucherströme eine Videoüberwachungsanlage eingesetzt werden kann. Jede Person, die das Gelände betritt, erklärt sich mit dieser Maßnahme einverstanden.

8.     Nutzung der Daten/Datenschutz

Die Daten der Veranstaltungsbesucher, die gegenüber dem Veranstalter bei Vertragsschluss bzw. dem Ticketdienstleister bei Kauf gemacht werden, dürfen aufgrund des berechtigten betrieblichen Interesses erhoben, gespeichert und zu betrieblichen Zwecken genutzt werden. Hierzu zählen Angaben wie Vorname, Wohnort und Crewname jedes Veranstaltungsbesuchers. Diese Daten dürfen beispielsweise zur Werbung für dieses oder zukünftige Festivals genutzt werden. Ebenso können Ihre Daten für eine betriebsinterne Auswertung der Besucherstruktur verwendet werden. Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte erfolgt nicht. Sie können die von Ihnen gespeicherten Informationen jederzeit beim Veranstalter abfragen.

Zutrittsberechtigung

1.     Erwerb von Tickets für den SHE RIDES Summit

Tickets für den SHE RIDES Summit können nur über den Ticketdienstleister namotto Universal Brands GmbH & Co. KG | Elopage GmbH über die SHE RIDES Academy erworben werden.

2.     Gültigkeit des Tickets & Rückgabe

Jedes Ticket ist nur für eine Person und nur unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments gültig. Das Ticket ist nicht übertragbar und für die gesamte Dauer der Veranstaltung aufzubewahren. Ein gewerblicher wie auch privater Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Insbesondere ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters weder die Verwendung von Tickets für gewerbliche Werbe- und/oder Marketingzwecke (z.B. als Gewinn für gewerbliche Preisausschreiben und/oder sonstige gewerbliche Gewinnspiele), noch der Ticketweiterverkauf in dem vom Hausrecht des Veranstalters erfassten Zugangs- und/oder Eingangsbereich des Veranstaltungsgeländes gestattet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert seine Gültigkeit und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz. 

Ein Recht auf Stornierung von Eintrittskarten für Events mit einem festem Termin oder Zeitraum, besteht nicht. Erworbene Tickets für den SHE RIDES Summit sind damit von der Rückerstattung ausgenommen. In Ausnahmefällen kann der Veranstalter aus Kulanz bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung einen Teilbetrag erstatten. Im Rahmen der Erstattung des Kaufpreises wird vom Veranstalter eine Servicegebühr von 25 Euro je Ticket einbehalten um angefallene Gebühren zu decken. Kann das Festival beispielsweise aus organisatorischen Gründen oder aufgrund höherer Gewalt (z.B. andauernde Pandemie) nicht durchgeführt werden, können durch den Veranstalter alle erworbenen Tickets an die Käufer rückerstattet werden.

3.     Betreten und Verlassen des Veranstaltungsgeländes

Generell ist eine Person für die Dauer der Veranstaltung zum Zutritt zum Veranstaltungsgelände berechtigt, wenn sie ein gültiges Ticket vorweisen kann. Beim erstmaligen Zutritt zum Veranstaltungsgelände werden die Tickets komplett entwertet. Dem Veranstaltungsbesucher wird daraufhin ein Festivalarmband angelegt. Beim Wiederbetreten des Veranstaltungsgeländes sind das unbeschädigte Armband, die Eintrittskarte und ein amtliches Ausweisdokument vorzuweisen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.

Der Zutritt und das Verlassen des Veranstaltungsgeländes sind nur am dafür ausgewiesenen Ein-/Auslass gestattet. Bauzäune und Absperrungen dürfen nicht durchbrochen oder geöffnet werden. Bei Nichtbeachtung kann der Besucher von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Eine Rückerstattung des Ticketpreises (ganz oder teilweise) erfolgt nicht.

4.     Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände

Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingezäunten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.

5.     Sicherheitskontrollen

Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung kann vor Einlass sowohl auf das Veranstaltungs- als auch auf das Festivalgelände eine Sicherheitskontrolle mit Körperkontrolle (Bodycheck) der Veranstaltungsbesucher erfolgen. Beim Befahren des Veranstaltungsgeländes wird zudem das Fahrzeug auf gefährliche und/oder verbotene Gegenstände durchsucht. Die Einlasskontrolle wird vom Ordnungsdienst oder durch vom Veranstalter hierzu beauftragten Personal durchgeführt. Vor Zutritt zum Campinggelände wird das mitgeführte Gepäck ebenfalls einer Sicherheitskontrolle unterzogen. Hierbei ist der Veranstalter berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern der Besucher nicht erlaubte Gegenstände (siehe Nr. 6) bei oder mit sich führt. Der Veranstalter behält sich vor, ggf. Anzeige zu erstatten.

6.     Verbotene Gegenstände

Zu verbotenen Gegenständen auf dem Veranstaltungsgelände gehören insbesondere:

a. Schuss-, Hieb-, Stich-, Stoß- und sonstige Waffen aller Art oder waffenähnliche Gegenstände

b. Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug

c. Pyrotechnische Gegenstände aller Art

d. Möbel und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände

e. Bau- und Brennholz

f.  Stangen, Schirme, Fackeln und Stöcke (ausgenommen Zeltstangen)

g. Kettengürtel, Nietenbänder und Nietengürtel (Spitznieten)

h. Glasbehälter und Flaschen (ausgenommen Shishabowls)

i.  Flugblätter, Plakate, Banner o.Ä., sofern diese nicht nach vorheriger Rücksprache mit dem Veranstalter erlaubt wurden

j.  Drogen

k. Drohnen und andere unbemannte Flugobjekte

l.  Einweggrills

m. jegliche Motorradgang-Kutten – das gesamte Veranstaltungsgelände ist für den Zeitraum der Veranstaltung „kuttenfreie“ Zone

n. jegliche Gegenstände, die verfassungsfeindliche und verfassungswidrige Kennzeichen und Symbole beinhalten oder darstellen

Das Mitführen derartiger Gegenstände kann bereits bei der Anreise zur Abweisung des Fahrzeugs und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen. Mitgeführte Gegenstände dieser Art werden bei Einlass ersatzlos konfisziert und nicht wieder ausgehändigt. Oben genannte Aufzählung ist nicht abschließend. Eine Bewertung mitgeführter Gegenstände obliegt im Einzelfall dem Veranstalter bzw. dem hierfür eingesetzten Sicherheitspersonal.

7.     Erlaubte Gegenstände

Zu erlaubten Gegenständen zählen u.a.:

a. Zelte, Pavillons und Zubehör

b. Persönliche Kleidung und Ausrüstungsgegenstände

c. Proviant und Getränke

d. Gaskartuschen mit maximal 450g Gasfüllung für den Betrieb von Gaskochern und CO²-Flaschen bis maximal 500g Füllgewicht für den Betrieb von Klein-Zapfanlagen

e. Klein-Grills (Mindestabstand der Hitzequelle zum Boden 15 cm)

f.  Stromaggregate bis zu einer maximalen Anschlussleistung von 3kW

g. Kleine Mengen brennbarer Flüssigkeiten und Betriebsstoffe
(bis zu 20 Liter für Kraftfahrzeuge und Aggregate)

8.     Ausfahrtverbot für Motorräder

Das Ausfahren vom Veranstaltungsgelände mit Motorrädern oder anderen vergleichbaren Kraftfahrzeugen (z.B. Rollern, Quads) ist nur zum endgültigen Verlassen der Veranstaltung (Abreise) gestattet. Ein erneuter Zutritt zum Veranstaltungsgelände mit o.g. Fahrzeugen ist ausgeschlossen. Das Verlassen des Veranstaltungsgeländes, beispielsweise für notwendige Besorgungen, darf nur zu Fuß oder mit anderen Kraftfahrzeugen (z.B. Auto) erfolgen.

Besucher, die zwingend mit dem Motorrad ausfahren müssen, weil beispielsweise nicht auf dem Veranstaltungsgelände übernachtet wird, erhalten auf Nachfrage am Ausgang ein Ausfahrtband mit Datum. Dieses Band wird dem Gast angelegt und berechtigt zum Verlassen des Veranstaltungsgeländes mit o.g. Fahrzeugen. Die Rückkehr auf das Veranstaltungsgelände mit dem Motorrad o.Ä. ist jedoch erst am darauffolgenden Tag wieder möglich.

Besucherregeln

1.     Gebot der Rücksichtnahme

Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Veranstaltungsbesuchern zu üben. Die Besucher haben sich so zu verhalten, dass sie andere Besucher weder belästigen oder gefährden, noch auf andere Weise beeinträchtigen.

2.     Verbot der Gefährdung anderer Besucher

Jede Gefährdung anderer Besucher, insbesondere im Rahmen der Nutzung von Kraftfahrzeugen, ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung. Eine Erstattung des Ticketpreises (ganz oder teilweise) erfolgt nicht.

3.     Nutzung von Kraftfahrzeugen

Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände findet die Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechende Anwendung. Bei der Fortbewegung mit Kraftfahrzeugen gilt auf dem gesamten Veranstaltungsgelände absolute Schrittgeschwindigkeit. Außerhalb der hierfür explizit ausgewiesenen Flächen sind Stunts jeglicher Art strengstens untersagt. Ausnahme hiervon können speziell gekennzeichnete und dafür ausgewiesene Flächen darstellen.

Alle Kraftfahrzeuge auf dem Veranstaltungsgelände müssen in einem technisch einwandfreien Zustand sein. Insbesondere muss jedes Fahrzeug über funktionsfähige Bremsen verfügen. Die Nutzung von Fahrzeugen darf zu keiner Zeit eine Gefährdung des Fahrers, sonstiger Personen oder Gegenständen darstellen.

Zuwiderhandlungen haben den Ausschluss von der Veranstaltung zur Folge. Eine Erstattung des Ticketpreises (ganz oder teilweise) erfolgt nicht.

4.     Verbot von Alkohol und Drogen

Gemäß § 9 JuSchG ist es Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren generell untersagt, alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit bzw. an allgemein zugänglichen Orten oder bei öffentlichen Veranstaltungen zu erwerben oder zu konsumieren bzw. Ihnen den Verzehr zu gestatten.

Für Fahrzeugführer gilt zu jeder Zeit ein absolutes und uneingeschränktes Alkoholverbot. Der Fahrer muss nüchtern sein und darf nicht unter Einfluss von Drogen o.Ä. stehen. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot haben den Ausschluss von der Veranstaltung zur Folge. Zur Einhaltung des Verbotes behält sich der Veranstalter die Durchführung von Kontrollen (z.B. Atemalkoholtest) vor Ort durch Behörden oder durch Veranstaltungspersonal ausdrücklich vor.

5.     Vandalismus

Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus zur Anzeige gebracht bzw. strafrechtlich verfolgt. Der Ausschluss von der Veranstaltung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

6.     Fundsachen

Auf dem Veranstaltungsgelände gefundene Gegenstände sind beim Infopoint bzw. an der Rezeption abzugeben.

8.     Ruhezeiten

Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gilt ab ca. 20:00 Uhr/ bei Eintritt der Dämmerung ein striktes Fahrverbot für alle Veranstaltungsbesucher. Die Benutzung von Kraftfahrzeugen ist erst am darauffolgenden Morgen ab 09:00 Uhr wieder gestattet. Ausnahmen hiervon können nach vorheriger Absprache mit dem Veranstalter zugelassen oder durch direkte Anweisung eines Berechtigten erteilt werden. Bei Zuwiderhandlung ist ein Ausschluss von der Veranstaltung die Folge. Anspruch auf eine Rückerstattung des Ticketpreises (ganz oder teilweise) ist ausgeschlossen.

9.     Verkauf von Waren

Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen jeglicher Art ist alleinig den Händlern gestattet, die vom Veranstalter vertraglich festgelegt werden. Jegliche Zuwiderhandlung wird rechtlich bestraft bzw. verfolgt. Der Veranstalter kann bei Verstößen Schadensersatz und die nicht entrichtete Händlergebühren rückwirkend geltend machen. Händleranfragen können an welcome@sherides.de gestellt werden.

10. Flyer-/ Stickerverteilung und Werbemaßnahmen

Offizielle Anfragen zur Vornahme von Werbemaßnahmen, wie beispielsweise das Verteilen von Flyern auf dem Festivalgelände, können gerne an welcome@sherides.de gerichtet werden. Das Verteilen von Werbematerial (Flyer, Flugblätter, Sticker o.Ä.) auf dem Veranstaltungsgelände ist aufgrund der zu erwartenden, erhöhten Verschmutzung kostenpflichtig. Die Preise können unter o.g. E-Mail-Adresse erfragt werden. Bei Zuwiderhandlung wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 500 EUR (netto) zzgl. einer Bearbeitungsgebühr fällig.

Nutzung des Veranstaltungsgeländes

1.     Flucht- und Rettungswege

Die Flucht- und Rettungswege auf dem gesamten Veranstaltungsgelände sind unter allen Umständen und jederzeit freizuhalten. Sie dürfen nicht durch parkende Fahrzeuge oder Aufbauten versperrt werden. Flucht- und Rettungswege sind zügig zu durchqueren und dürfen nicht zum Verweilen, Warten oder als Sitzgelegenheit genutzt werden.

Ebenso gilt dies für Flächen außerhalb des Veranstaltungsgeländes, der Zu- und Abfahrten sowie sonstiger Flächen. Widerrechtlich oder falsch geparkte Fahrzeuge werden auf Kosten des Fahrzeughalters abgeschleppt.

2.     Pflege von Wegen, Anlagen und Einrichtungen

Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Veranstaltungsgeländes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung gestellten Toiletten, Duschen und Waschräume. Aus hygienischen Gründen dürfen Abwässer nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden. Das Verrichten der Notdurft außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist verboten. Die Verschmutzung von Gewässern ist untersagt. Mutwillige Beschädigungen von Flora und Fauna sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

Das eigenmächtige Anlegen und Betreiben von Feuerstellen ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände untersagt.

Bei Nichtbeachtung wird der Gast des Platzes verwiesen. Ansprüche auf Erstattung des Ticketpreises (ganz oder teilweise) bestehen nicht.

3.     Sperrung und Räumung von Flächen

Der Veranstalter ist zu jeder Zeit berechtigt, einzelne Bereiche des Park-, Camping- und/oder Veranstaltungsgeländes vorübergehend oder vollständig abzusperren und/oder zu räumen, ohne dass sich hieraus ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises für die Veranstaltungsbesucher begründet. Den in diesem Rahmen getroffenen Anweisungen des Veranstalters oder des hierfür beauftragten Personals ist unmittelbar und unwidersprochen Folge zu leisten.

4.     Verbot des Betretens bestimmter Flächen

Das Betreten und Besteigen von Wallanlagen, Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Einrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten. Bei Nichtbeachtung kann der Gast des Platzes verwiesen werden und wird somit von der Veranstaltung ausgeschlossen. Eine Rückerstattung des Ticketpreises (ganz oder teilweise) ist ausgeschlossen.

5.     Müllentsorgung

Während der gesamten Veranstaltung sind Abfälle in die entsprechend bereitgestellten Tonnen und Container bzw. an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen zu entsorgen. 

6.     Witterungseinflüsse und höhere Gewalt

Bei Open Air-Veranstaltungen kann es aufgrund der Witterung oder anderer äußerer Einflüsse zu unerwarteten Maßnahmen kommen (z.B. Unterbrechung der Darbietungen, Bereichsevakuierungen, Zelträumungen, o.Ä.). Diese Maßnahmen werden durch Lautsprecherdurchsagen und durch den Sicherheitsdienst angekündigt. Den Anordnungen des Veranstalters oder des hierfür eingesetzten Personals sind in diesem Fall unwidersprochen Folge zu leisten. Sollte die Veranstaltung aufgrund der vorgenannten Bedingungen oder aber wegen eines anderen unvorhergesehenen Ereignisses von höherer Gewalt (z.B. Pandemie, Bedrohungslage o.Ä.) abgebrochen oder abgesagt werden müssen, besteht kein Anspruch auf vollständige oder anteilige Erstattung des Ticketpreises.

Die genannten Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn die Durchführung der Veranstaltung aufgrund behördlicher Anordnungen unterbunden oder abgebrochen wird.

7.     Verbot von Tieren

Das Mitführen von Tieren jeglicher Gattung ist auf dem Veranstaltungsgelände untersagt. Als Tagesgäste in den öffentlichen Bereichen werden Tiere geduldet, müssen auf Anordnung des Veranstalters oder des von ihm eingesetzten Personals jedoch das Gelände räumen.

8.     Abreise

Nach Ende des Aufenthaltes ist das Veranstaltungsgelände, insbesondere die Camping- und Parkflächen in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Hierzu zählt insbesondere, dass sämtlicher Müll zu den eingerichteten Müllsammelstationen in die entsprechenden Tonnen und Container verbracht wird und die eigene Campingausrüstung sowie alle mitgebrachten Gegenstände restlos abgebaut und mitgenommen werden. Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, Müllentsorgung und Abreise müssen bis spätestens Sonntag, den 30. Juni 2024, 12:00 Uhr erfolgen.

Das Veranstaltungsgelände wird nach 12:00 Uhr für alle Besucher geschlossen. Nach Ende der Veranstaltung bzw. Sperrung der Campingflächen wird vom Veranstalter keine Haftung für Schäden aller Art übernommen, die sich im Zusammenhang mit Veranstaltungsbesuchern ergeben, sollten sich diese weiter auf dem Veranstaltungsgelände befinden oder nach Sperre wieder betreten.

9.     Ergänzende Regelungen zu bestimmten Veranstaltungsbereichen

Nachfolgende ergänzende Bestimmungen zu einzelnen Bereichen des Veranstaltungsgeländes sind zwingend einzuhalten. Den Anweisungen des Veranstalters oder des eingesetzten Ordnungs- und Sicherheitspersonals ist unwidersprochen Folge zu leisten.

Zuwiderhandlungen führen zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung. Die Erstattung des Ticketpreises (ganz oder teilweise) ist ausgeschlossen. Der Veranstalter behält sich ausdrücklich vor, ggf. Anzeige zu erstatten.

9.1           Parkflächen

9.1.1       Anreise der Besucher, Parken, Zuteilung von Flächen

Die Zufahrt zum Veranstaltungsgelände wird durch den Veranstalter oder hierfür bestelltes Personal beschränkt. Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkplätzen oder den ausgewiesenen Parkflächen abgestellt werden. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Widerrechtlich oder falsch geparkte Fahrzeuge oder solche, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Fahrzeughalter. Eine Zuteilung von Parkplätzen erfolgt durch Ordnungspersonal des Veranstalters, dessen Anweisungen Folge zu leisten ist. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines Parkplatzes.

9.1.2       Keine Bewachung der Parkplätze

Die auf den ausgewiesenen Parkplätzen und -flächen abgestellten Fahrzeuge werden nicht bewacht. Das Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Das vom Veranstalter auf den Parkflächen eingesetzte Ordnungsdienstpersonal übernimmt ausschließlich die Kontrolle der Zugangsberechtigungen und Einweisung, nicht die Bewachung der Fahrzeuge.

9.1.3       Haftung des Veranstalters

Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen und -flächen abgestellten Fahrzeuge ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer oder Veranstaltungsbesucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Die Haftungsbeschränkungen in dieser Nr. IV.9.1.3 unterliegen den Einschränkungen gemäß der Regelung in Ziffer I.3. (Haftung des Veranstalters) dieser AGB.

9.2           Festivalgelände (Zuschauerbereich, sog. Infield)

9.2.1       Zutritt zum Festivalgelände

Das Betreten des Festivalgeländes ist nur mit einem eng angelegten, unbeschädigten Festivalbändchen und zugehöriger Eintrittskarte erlaubt. Bei Überfüllung dieses Bereichs wird der Einlass weiterer Besucher gestoppt. Dabei sind die wartenden Veranstaltungsbesucher dazu verpflichtet, die Eingänge zum Festivalgelände freizuhalten und den Anordnungen des Sicherheitspersonals zwingend Folge zu leisten.

9.2.2       Kein Eintritt für auffällige Besucher

Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass auf das Festivalgelände.

9.2.3       Erlaubte Gegenstände

Auf das Festivalgelände dürfen ausschließlich folgende Gegenstände mitgeführt werden (erlaubte Gegenstände):

a.     Geldbeutel samt Inhalt

b.     Schlüssel

c.     kleine Gürtel- und Bauchtaschen

d.     Mobiltelefon

e.     Taschen bis zu einer Größe von DIN A4

Auf dem Veranstaltungsgelände gibt es Verkaufsstände zur Verpflegung (Essen & Trinken).

9.3           Ride Outs

9.3.1       Schutzbekleidung

Die Teilnahme an Ride Outs ist für Fahrzeugführer nur mit Tragen von Schutzbekleidung zulässig. Der Veranstalter setzt hierbei als Minimum das Tragen folgender Schutzausrüstung voraus:

  • Zertifizierte Motorradschutzkleidung oder Protektoren (Rücken, Ellenbogen und Knie)
  • Helm nach gültiger ECE Norm
  • festes Schuhwerk und
  • zertifizierte Handschuhe

9.3.2       Beschädigung des Veranstaltungsgeländes

Handlungen, die das Veranstaltungsgelände nachhaltig beschädigen bzw. verunreinigen, sind auf dem gesamten Gelände strikt untersagt. Dies gilt insbesondere für Burnouts, Rolling Burnouts, Driften, Donuts oder Ähnliches.

Für durch solche Handlungen verursachte Schäden an oben genannten Flächen haftet der schadensverursachende Besucher in vollem Umfang. Diese Bestimmung findet auch auf von den Veranstaltungsbesuchern selbst mitgebrachten Untergründen (Platten, Anhängern etc.) Anwendung. Entstandene Schäden sind dem Personal vor Ort umgehend mitzuteilen.

Bei Zuwiderhandlung kann der Veranstalter eine Schadensersatzforderung nach Schwere des Schadens geltend machen. In jedem Fall wird eine Kostenpauschale in Höhe von mindestens 150 EUR vom Veranstaltungsbesucher verlangt, um entstandene Schäden und die Reinigung der Flächen abzuwickeln. Der Veranstalter behält sich ausdrücklich vor, gegenüber dem Verursacher Anzeige zu erstatten und ggf. weitere, über die Servicepauschale hinaus anfallende Kosten zivilrechtlich geltend zu machen.

Bei Miss- oder Nichtachtung erfolgt der Verweis vom Veranstaltungsgelände.

Stand: 13.03.2024

50 Jahre Honda in Deutschland: Die Motorrad-Meilensteine

Als erster japanischer Motorradhersteller eröffnet Honda 1961 eine Europa-Niederlassung: die Honda Motor Trading Company in Hamburg. Zu dieser Zeit hat sich das aufstrebende Unternehmen bereits in seiner Heimat als Nummer eins etabliert und begonnen, den amerikanischen Markt zu erobern. Ebenfalls 1961 feiert Honda als GP-Newcomer die ersten Titel in den Klassen 125 und 250 ccm der Straßenweltmeisterschaft.

Am Anfang eines kometenhaften Aufstieges steht ein Zweitaktmotor mit 50 ccm Hubraum und nur 0,5 PS, der zur Not auch mit Terpentin läuft – in Japan nach dem Zweiten Weltkrieg ein gewichtiges Kaufargument. 1947 präsentiert Konstrukteur Soichiro Honda dann sein erstes komplettes Motorfahrrad Model A, das auf Anhieb zum Marktführer avanciert. Dadurch ermutigt, gründet er im Jahr darauf die Honda Motor Co., Ltd.

Mit der von einem Pressstahlrahmen getragenen Dream D, deren Zweitaktmotor bei 5000/min drei PS aus 98 ccm leistet, folgt Ende 1949 das erste Motorrad. In einem nahezu identischen Fahrgestell debütiert dann 1951 der erste Viertakter Dream E. Der Hubraum des Ohv-Einzylinders beträgt 146 ccm, 5,5 PS bei 5000/min ermöglichen eine Höchstgeschwindigkeit von immerhin 80 km/h. Bald verkauft Honda von der Dream E bis zu 130 Einheiten täglich. Auch das Motorfahrrad Cub F, ein technisch verbesserter Nachfolger des Model A, erfreut sich großer Nachfrage.

So expandiert das Unternehmen rasant. Zur jährlich modellgepflegten Dream gesellen sich die Benly mit zunächst 90 ccm und der Scooter Juno K. 1955 sorgt Honda mit der Dream SA einmal mehr für Aufsehen. Auch dieser Viertelliter-Viertakter läuft auf schmalen 19-Zoll-Rädern, wirkt aber moderner als die Dream und erwachsener als die Benly. Mit seiner nun obenliegenden Nockenwelle für den Ventiltrieb (Ohc) ist der 10,5 PS starke Motor Vorreiter für eine Technik, die nicht nur bei Honda bald als Standard gilt.

Die C 100 Super Cub: Vom Lieferfahrzeug zum Bestseller

Seinen wohl einträglichsten Coup landet Soichiro Honda 1958 mit der C 100 Super Cub. Als Nachfolger der erfolgreichen Cub (Cheap Urban Bike) ist die C 100 vor allem anspruchslos, belastbar und als Lieferfahrzeug auch einhändig zu dirigieren. Die Kombination von rollertypischen Elementen wie freiem Durchstieg, Beinschutz und Automatikgetriebe mit 17-Zoll-Rädern kommt bestens an. Zunächst von einem 4,8 PS starken Ohv-Viertakter, mit der C 65 von 1964 dann von Ohc-Singels angetrieben, verkauft sich die Super Cub in diversen Varianten bis 2008 über 60 Millionen Mal und ist damit das am meisten produzierte Motorrad überhaupt.

Die Zeit der Mini-Bikes

Die Super Cub-Viertakter mit ihren liegend angeordneten Zylindern verbaut Honda auch in diversen anderen Maschinen wie der sportlichen SS 50 von 1968 oder den Mini-Bikes Dax ST und Monkey. Deren Urahn erscheint 1960 als CZ 100 mit dicken Fünfzoll-Reifen. Die Monkey startet ihre Karriere dann 1967 als Z 50M mit dem Ohc-Motor der C 50. Später bekommt die Z 50 Achtzoll-Räder und Heckfederung spendiert.

Heute genießen die Monkey, aber auch ihr Ableger Gorilla und die etwas größere Dax mit klappbarem Lenker Kultstatus bei Sammlern und Tunern.

Reihenweise Weltmeistertitel

Mittlerweile hat Honda im Straßenrennsport 16 WM-Titel eingefahren. Zunächst treten die RC-Renner in den Klassen 250 und 350 ccm mit Reihenvierzylindern, ab 1965 sogar mit Sechszylindern an. In der Achtelliterklasse wächst die Zylinderzahl derweil auf fünf.

Der Fortschritt im Rennmotorenbau spiegelt sich vor allem im Leistungszuwachs wider: Die RC 161 von 1960 produziert 35 PS bei 13.500/min, ihr sechszylindriger Nachfolger RC 166B (1967) bereits 59,2 PS bei sagenhaften 17.000/min.

Hondas „Black Bomber“

Die im Rennsport gewonnenen Erfahrungen schlagen sich alsbald in der Modellpalette nieder. Als erstes Straßenmotorrad mit zwei obenliegenden Nockenwellen sorgt 1965 die CB 450 für Aufsehen: Der „Black Bomber“, wie die Ur-CB 450 genannt wird, leistet zunächst 43 PS bei 8500/min und gibt sich dabei verblüffend durchzugsstark.

CB 750 Four: Ein Stück Motorradgeschichte

1968: Die CB 750 Four setzt mit ihrem 67 PS starken Reihenvierzylindermotor neue Maßstäbe und gibt maßgebliche Impulse für die weitere Entwicklung im Motorradbau. Zehn Jahre bereichern die Ohc-Modelle das Modellprogramm, zuletzt auch in der Chopperversion CB 750 C für den US-Markt. 1971 folgt die CB 500 Four, 1972 die CB 350 Four.

Die Enduro-Vorfahren

Da Motorräder nicht nur auf Asphalt bewegt werden, hatte Honda schon ab 1958 Scrambler-Versionen diverser Straßenmodelle im Programm. Vor allem in den USA erfreuen sich diese grobstollig bereiften Offroader einiger Beliebtheit. Nachdem zwei Amerikaner 1968 mit einer CL 350 die Baja California gewinnen, präsentiert Honda im folgenden Sommer die konsequenter auf Geländeeinsätze zugeschnittene SL 350 Motorsport. Mit seinem 25 PS starken Zweizylinder und dem 19-Zoll-Rad vorne gilt der 142 Kilo schwere Twin als Ur-Enduro.

Gold Wing – der nächste Meilenstein

Während die CB 750 Hondas Position als Marktführer zementiert, arbeiten die Ingenieure in Japan bereits am nächsten Meilenstein, der 1974 vorgestellten GL 1000 Gold Wing. Erstmals setzt Honda auf einen Vierzylinder-Boxer und erstmals übernimmt eine Kardanwelle den Antrieb zum Hinterrad. Als Reisemotorrad besticht die 82 PS starke Gold Wing mit Durchzugsstärke, Laufkultur und Komfort. Die auf ihr basierende GL 1100 DX mit Verkleidung begründet 1981 die Klasse der Supertourer. 1987 folgt als erster Sechszylinderboxer die GL 1500, dann 2001 die bis heute gebaute GL 1800. War schon die GL 1500 mit Audioanlage, Tempomat oder elektrischer Rückfahrhilfe reichhaltig ausgestattet, besitzt die 1800er seit 2006 als erstes Serienmotorrad sogar einen Airbag.

Neue Akzente in der Mittelkasse

Doch hat Honda nicht nur die gut betuchten Tourenfahrer im Visier. Mit der im Dezember 1977 vorgestellten CX 500 bietet die Marke ein Modell an, das mit seinem längs eingebauten 80-Grad-V-Zweizylinder, Vierventiltechnik und Kardan neue Akzente in der Mittelklasse setzt. Nach der Gold Wing ist sie die zweite Honda mit Flüssigkühlung und Doppelscheibenbremse vorne. Und wie die im gleichen Jahr erscheinende CBX 1000 läuft der 50 PS leistende V-Twin auf innovativen „ComStar“-Verbundrädern mit schlauchloser Bereifung. 1980 folgt der Softchopper CX 500 C, dann die komplett neu gestylte CX 500 Euro und ein weiteres Jahr später die GL 500 Silver Wing mit rahmenfester Tourenverkleidung. Doch trotz Hubraumaufstockung auf 650 ccm ist der CX-Reihe kein langes Dasein beschieden – ab 1983 gehört den quer eingebauten V-Zwei die Zukunft bei Honda.

Mit sechs Zylindern auf Touren

Als neues Top-Modell tritt Anfang 1978 die „CBX 1000 Supersport“ mit einem 105 PS kräftigen Sechszylinder-Reihenmotor an. Wie bei den RC und RCB-Rennern übernimmt ein Dohc-Vierventil-Zylinderkopf die Gassteuerung. Sechs Vergaser bereiten das Kraftstoffgemisch auf. Für 1981 konzipiert Honda den Sechszylinder mit einer Verkleidung konsequent als Tourer um. Die Hinterradschwinge stützt sich nun über ein Zentralfederbein ab, dessen Hebelanlenkung eine progressive Abstimmung erlaubt. Dieses „Pro Link“-System findet bald auch in zahlreichen weiteren Honda-Modellen Verwendung.

Das erste echte Superbike

Die Tradition der Reihenvierzylinder führt ab 1978 die CB 900 F Bol d’Or fort. Mit 95 PS bei 9000/min setzt der Dohc-Zweiventiler in dieser Klasse neue Maßstäbe. 1981 stellt Honda ihr die verschalte CB 900 F2 zur Seite. Die CB 750 F/F2 sowie die auf mehr Durchzug ausgelegte CB 1100 F Super Bol d’Or von 1982 komplettieren die Modellreihe ebenso wie Chopper-Ausführungen. Für den US-Markt offeriert Honda die CB 900 C mit Kardan und Zweigang-Vorgelegegetriebe – also insgesamt zehn Gängen.

Mit dem „R“ ins Supersportsegment

Als sportlichster Ableger der Bol d’Or-Reihe ist die CB 1100 R von 1980 technisch mit den RCB-Rennmaschinen verwandt, mit denen Honda seit 1976 die Langstrecken-WM dominiert. Von der Basismaschine unterscheidet sich die 115 PS leistende „R“ vor allem durch Vierventilköpfe, höhere Verdichtung und die Verwendung besonders hochwertiger Materialien. Vollverkleidet und in zahlreichen Details überarbeitet, deckt die CB 1100 R ab 1982 weitere zwei Jahre das Supersportsegment ab.

Mit dem Turbo der Konkurrenz voranNeuland betritt Honda 1980 mit der CX 500 TC. Um den V-Twin für den Turbolader und 82 PS standfest zu machen, wird der Motor von Grund auf überarbeitet. Zudem übernimmt mit der kennfeld- und sensorengesteuerten CFI (Computerized Fuel Injection) erstmals bei Honda eine Einspritzanlage die Kraftstoffaufbereitung. Mit der TC, die ab Ende 1982 auch mit 650 ccm angeboten wird, ruft Honda die japanische Konkurrenz auf den Plan, die bald ebenfalls Ladermotoren anbietet. Doch währt diese Ära nur kurz – die meisten Biker bevorzugen Hubraum statt Turbo-Technik.

Das legendäre V4-Konzept

Den bekommen sie 1984 mit der VF 1000 F und deren supersportlichem Ableger VF 1000 R. Honda entschließt sich zum V4-Konzept, weil sich damit schlankere, leichtere und leistungsfähigere Triebwerke realisieren lassen. Als Weiterentwicklung der VF 750 S von 1982 brilliert die „F“ mit 116 PS bei 10.000/min. Während sie sich wie die Hubraumvarianten 400, 500 und 750 mit kettengetriebenen Nockenwellen für die Vierventilköpfe bescheiden muss, erhält die 122 PS starke VF 1000 R einen aufwändigen Zahnradantrieb. Bis heute sind V4-Motoren ein wichtiger Eckpfeiler im Programm von Honda.

Von der Rennstrecke auf die Straße

Durch die Dominanz der Zweitakter im Rennsport kommt Honda nicht umhin, sich ab den 1970er Jahren auch dieser Motorentechnik zu widmen. Den Anfang macht 1973 die Motocrossmaschine CR 125, 1982 folgt die NS 500 für Straßenrennen. Als käuflicher Ableger bereichert ab 1984 die NS 400 R die Modellpalette. Im Leichtmetallfahrwerk der trocken 163 Kilo leichten 400er produziert ein flüssiggekühlter 90-Grad-V-Motor mit zwei liegenden und einem stehenden Zylinder 72 PS bei 9500/min. Die ATAC-Auslasssteuerung verbessert die Kraftentfaltung im unteren Drehzahlbereich. Das Nachfolgemodell NSR 250 mit nunmehr zwei Zylindern in V-Anordnung wird von 1986 bis 1997 angeboten.

Die neue Viertelliter-Klasse

Auch die Liebhaber von Viertaktrennern kommen ab Mitte der 1980er Jahre nicht zu kurz. Mit der CBR 250 F lässt Honda die glorreichen Jahre der RC-Rennmaschinen wieder aufleben. Vierventiltechnik und zahnradgetriebene Nockenwellen erlauben beim Nachfolgemodell CBR 250 RR Drehzahlen bis 19.000/min. Die in der CBR bis zu 45 PS starken und dabei standfesten Reihenvierzylinder kommen mit leicht entschärfter Abstimmung ab 1996 in der CB 250 F Hornet zum Einsatz.

Africa Twin und Transalp: Großenduros mit Kultstatus

Bereits 1983 hat Honda mit der XLV 750 R eine erste Großenduro im Angebot. 1987 folgt die XL 600 V Transalp und ein Jahr später die noch konsequenter für Fernreisen konzipierte XRV 650 Africa Twin. Beide Modelle sind mit flüssiggekühlten Dreiventil-V-Twins mit 52 Grad Zylinderwinkel motorisiert, wie sie seit 1983 (VT 500 E) in diversen anderen Modellen und Hubraumvarianten verbaut werden. Die ab 1990 auf 742 ccm aufgestockte und bis 2003 verkaufte Africa Twin genießt mittlerweile Kultstatus, die mehrfach modernisierte Transalp bereichert heute mit 680 ccm und Kraftstoffeinspritzung das Honda-Programm.

Außergewöhnlich und exklusiv: die NR 750

Mit der NR 750 beweist Honda 1991 einmal mehr seine außergewöhnliche technische Kompetenz. In Anlehnung an die NR 500-Werksrenner, mit denen Honda 1979 wieder in den Straßen-GP-Sport einstieg, besitzt der V4-Motor nicht runde, sondern langgestreckte – gängig als oval bezeichnete – Kolben sowie acht Ventile pro Zylinder. Neben dieser Besonderheit stecken in dem auf 318 Exemplare limitierten Technologieträger über 200 Patente und innovative Detaillösungen wie die Underseat Schalldämpferanlage.

Die Geburt eines Supersportlers

Nach den dynamischen VFR- und CBR-Modellen ist die Zeit für einen Supersportler reif. Mit der CBR 250 RR und der CBR 400 RR hat Honda bereits ein probates Konzept parat. So tritt die CBR 900 RR Fireblade 1992 mit nur 207 kg vollgetankt und 124 PS bei 10.500/min an. Doch die rasante Entwicklung bei den Supersportlern erfordert alle zwei Jahre Updates. Bis heute wuchs der Hubraum auf den vollen Liter und die Leistung auf 178 PS. Seit 2009 ist die Fireblade als erster Supersportler neben der CBR 600 RR mit dem Combined ABS erhältlich. Ebenso exklusiv: der elektronisch geregelte Lenkungsdämpfer.

Sauberer Offroadrenner mit Rallye-Erfahrung

Mit der CRM 250 AR zeigte Honda 1997 auf, welches Potenzial noch in Zweitaktmotoren steckte. Die 40 PS leistende Enduro basiert auf dem Offroadrenner EXP.2, den das Werk bei der Rallye Granada-Dakar eingesetzt hatte. Das AR-System führt unverbrannte Kraftstoffanteile wieder der Verbrennung zu. Ein PGM-Zentralrechner mit diversen Sensoren sorgt für einen unter allen Bedingungen optimalen Motorlauf, reduzierten Benzinverbrauch und in Zusammenarbeit mit einem Doppelkatalysator für eine deutliche Schadstoffreduzierung.

VTEC: Mit Power zur Performance

Um Drehfreudigkeit und Durchzugsstärke optimal zu kombinieren, entwickelt Honda die variable Ventilsteuerung VTEC (Variable Valve Timing and Lift Electronic Control). Zunächst 1999 in der CB 400 Super Four verbaut, aktiviert sie jeweils das zweite Ventilpaar pro Zylinder erst bei 6750/min per Hydraulik. Ab 2002 verfügt auch die VFR 800 über diese Technik. Bereits 1983 debütierte die hydraulische Ventilsteuerung in der CBR 400 F unter der Bezeichnung „Revolution Modulated Valve Control“ (R.E.V.).

Die Ära der Powercruiser

Schon mit dem Gold Wing-Ableger F6C (Valkyrie) beweist Honda 1996, dass Cruisen nicht zwingend Leistungsverzicht bedeutet. Doch begründet wird die Ära der Powercruiser erst 2001 mit der VTX 1800, die ihre 97 PS bei nur 5000/min aus einem mächtigen V-Twin schöpft. Um diese Leistung und vor allem das maximale Drehmoment von 156 Nm bei 3000/min auf den Asphalt zu bringen, läuft die VTX auf einem Hinterrad der Größe 180/70 R 16. Trotz ihrer respektablen Ausmaße und des gewaltigen Hubraumes besticht die VTX durch hohe Laufkultur und gutes Handling.

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